Antrag JUKO
Kurzmitteilung der JUKO
Einsitz in Geschäftsleitung soll genehmigt werden
Die Justizkommission (JUKO) beantragt einstimmig, den Antrag eines Oberrichters für den Einsitz in der Geschäftsleitung einer GmbH im Sinne von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts-und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) zu genehmigen. Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsrates der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören.
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