PI Marti betr. Harmonisierung der Hilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene

Type of businessParlamentarische Initiative
KR Nr.181/2022
Pending withKantonsrat
Beginning
DirectorateSicherheitsdirektion (DS)
CommissionKommission für soziale Sicherheit und Gesundheit(KSSG)
Participation
Sibylle Marti
PartySP
Political municipalityZürich
RoleErstunterzeichnerin / Erstunterzeichner
Kathrin Stutz
PartyGrüne
Political municipalityZürich
RoleMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Walter Meier
PartyEVP
Political municipalityUster
RoleMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Yvonne Bürgin
PartyDie Mitte
Political municipalityRüti
RoleMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Anne-Claude Hensch Frei
PartyAL
Political municipalityZürich
RoleMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Process
Eingereicht
Deadline
Meeting date
Documents
Vorläufig unterstützt
Status

Vorläufig unterstützt (96 Stimmen)

Der Kantonsrat hat eine parlamentarische Initiative von SP, Grünen, Mitte, EVP und AL zur Harmonisierung der Hilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene mit 96 Stimmen vorläufig unterstützt. Die parlamentarische Initiative wird nun einer Kommission zugewiesen, die dazu Bericht und Antrag ausarbeitet.

Sitzungsvideo

Deadline
Meeting date
Documents
Antrag Kommission
Status

Antrag KSSG

Kurzmitteilung der KSSG

Harmonisierung der Hilfe für Flüchtlinge

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG) beantragt dem Kantonsrat einstimmig, die parlamentarische Initiative von Sibylle Marti betreffend Harmonisierung der Hilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene abzulehnen. Die Kommissionsmehrheit hatte sich in der Beratung zwar für eine Harmonisierung ausgesprochen, wollte diese jedoch nicht auf Gesetzesstufe regeln. Daraufhin passte der Regierungsrat die Asylfürsorgeverordnung (AfV) an und legte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene auf mindestens 70 Prozent des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung fest. Die Änderung ist per 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Gemeinden haben drei Monate Zeit, den Mindestbetrag für den Grundbedarf anzupassen.

Deadline
Meeting date
Documents
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