Gesetz über die politischen Rechte (GPR), Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen

Tipo di affareVorlage
KR Nr.5951
In attesa pressoErledigt
Inizio
DirezioneDirektion der Justiz und des Innern (JI)
CommissioneKommission für Staat und Gemeinden(STGK)
Partecipazione
Regierungsrat des Kantons Zürich
Svolgimento
Antrag Regierungsrat
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Antrag Kommission
Stato

Antrag STGK (gleichlautend)

Kurzmitteilung der STGK

Regelung zum 3-Prozent-Quorum soll angepasst werden

Die Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) beantragt dem Kantonsrat einstimmig, die Vorlage betreffend «Gesetz über die politischen Rechte (GPR), Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen» anzunehmen. Das Geschäft geht auf eine parlamentarische Initiative von SVP-Altkantonsrat Claudio Schmid zurück (KR-Nr. 110/2016). Der Kantonsrat beschloss im November 2020, dass bei Kantonsratswahlen nur Listengruppen den Sprung in den Kantonsrat schaffen sollen, die mindestens 3 Prozent aller Parteistimmen im ganzen Kanton erhalten. Dabei wurde festgelegt, dass sich das 3-Prozent-Quorum auf die Parteistimmen bezieht und nicht auf die Wähler- und Wählerinnenzahlen. Dies ist ein kleiner, arithmetischer Unterschied, der in der Praxis aber kaum Auswirkungen hat. Mit der Vorlage soll die ursprüngliche Regelungsabsicht des Kantonsrats korrekt umgesetzt werden. Die Änderung hat, wenn überhaupt, nur einen Einfluss im Dezimalbereich und hätte auf die letzten drei Kantonsratswahlen keinerlei Auswirkungen gehabt. Dennoch ist sie gemäss Regierungsrat aus Gründen der Konsistenz, Einheitlichkeit und mathematischen Genauigkeit sinnvoll. Dieser Einschätzung folgt auch die Kommission.

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1. Lesung
Stato

Abschluss 1. Lesung

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Antrag Kommission
Stato

Antrag REDKO

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Zustimmung
Stato

Zustimmung mit 167 JA, 0 NEIN, 0 ENTH.

Der Kantonsrat hat in der Schlussabstimmung mit 167 zu 0 Stimmen einer Anpassung des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) zugestimmt. Mit der Änderung des Gesetzes wird neu festgelegt, dass das 3-Prozent-Quorum bei Kantonsratswahlen sich auf die Wählerinnen- und Wählerzahlen und nicht auf die Parteistimmen bezieht – eine Neuerung, die bei den drei vergangenen Wahlen allerdings nichts an der Zusammensetzung des Rats geändert hätte.

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