Stellvertretungsregelung für Zürcher Parlamente
 A. Verfassung des Kantons Zürich, Änderung, Vertretung von Parlamentsmitgliedern
 B. Gesetz über die Vertretung von Parlamentsmitgliedern

Tipo di affareParlamentarische Initiative
KR Nr.420/2020
In attesa pressoErledigt
Inizio
DirezioneDirektion der Justiz und des Innern (JI)
CommissioneKommission für Staat und Gemeinden(STGK)
Partecipazione
Sibylle Marti
PartitoSP
Comune politicoZürich
RuoloErstunterzeichnerin / Erstunterzeichner
Sonja Gehrig
PartitoGLP
Comune politicoUrdorf
RuoloMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Melanie Berner
PartitoAL
Comune politicoZürich
RuoloMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Silvia Rigoni
PartitoGrüne
Comune politicoZürich
RuoloMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Svolgimento
Eingereicht
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Vorläufig unterstützt
Stato

Vorläufig unterstützt mit 69 Stimmen

Zürcher Parlamentarierinnen und Parlamentarier sollen sich künftig etwa bei Mutterschaft, Krankheit oder Ausbildung für eine gewisse Zeit vertreten lassen können. Der Kantonsrat hat eine entsprechende parlamentarische Initiative von SP, Grünen, GLP und AL mit 69 Stimmen vorläufig unterstützt. Die PI wird nun einer Kommission zu Bericht und Antrag zugewiesen.

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Antrag Kommission
Stato

Antrag STGK

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Medienmitteilung
Stato

Medienmitteilung der STGK

Schaffung einer Vertretungsregelung für Kantonsrat und Gemeindeparlamente

Die STGK beantragt dem Kantonsrat mit 8 zu 7 Stimmen, das Gesetz über die Vertretung von Parlamentsmitgliedern zu erlassen (KR-Nr. 420/2020). Das Milizsystem soll durch die Möglichkeit der befristeten Vertretung von Ratsmitgliedern bei längeren Abwesenheiten gestärkt werden. Damit wird auch ein Anliegen des Gemeinderates der Stadt Zürich aufgenommen (5826).

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1. Lesung
Stato

Abschluss 1. Lesung

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Antrag Kommission
Stato

Antrag REDKO

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Zustimmung
Stato

Zustimmung mit 95 JA, 72 NEIN, 0 ENTH.

Der Kantonsrat hat die neuen Bestimmungen für die Vertretung von Ratsmitgliedern in der Schlussabstimmung mit 95 zu 72 Stimmen angenommen. Damit wird es künftig möglich sein, dass für Kantonsratsmitglieder, die wegen Mutterschaft, Krankheit oder Unfall länger fehlen, während maximal 12 Monaten die erste nichtgewählte Person auf der Wahlliste nachrücken kann. Die Gemeinden bleibt es selber überlassen, ob sie auch für ihre Parlamente entsprechende Regeln einführen wollen.

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Datiopendata.swiss