Abänderung Text §19 Abs. 4 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich

Tipo di affareEinzelinitiative
KR Nr.278/2023
In attesa pressoKantonsrat
Inizio
DirezioneSicherheitsdirektion (DS)
CommissioneKommission für soziale Sicherheit und Gesundheit(KSSG)
Partecipazione
Bruno Roth
RuoloErstunterzeichnerin / Erstunterzeichner
Svolgimento
Eingereicht
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Vorläufig unterstützt
Stato

Vorläufig unterstützt (61 Stimmen)

Der Kantonsrat hat eine Einzelinitiative zu den Verjährungsfristen bei den Zusatzleistungen mit 61 Stimmen knapp vorläufig unterstützt. Für die vorläufige Unterstützung sind 60 Stimmen nötig. Die Initiative geht nun an den Regierungsrat zu Bericht und Antrag. Anschliessend entscheidet der Rat auf Antrag der zuständigen Kommission definitiv über Annahme oder Ablehnung der Initiative.

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Antrag Regierungsrat
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Antrag Kommission
Stato

Antrag KSSG (gleichlautend)

Kurzmitteilung der KSSG

Neue Verjährungsregel bei Rückerstattungsansprüchen für Zusatzleistungen

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG) beantragt dem Kantonsrat einstimmig, die Verjährungsregelung bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen zu ändern. Die dazu nötige Änderung des Zusatzleistungsgesetzes basiert auf einer Einzelinitiative. Rückerstattungsansprüche sollen neu nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, nachdem das mit der Durchführung betraute Organ davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Beihilfezahlung.

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Datiopendata.swiss