Verbesserte Corporate Governance bei der Gewinnausschüttung der ZKB

Type d'affaireParlamentarische Initiative
KR Nr.96/2022
En instance auprès deKantonsrat
Début
DirectionFinanzdirektion (FD)
CommissionAufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen(AWU)
Participation
Michael Zeugin
PartiGLP
Commune politiqueWinterthur
RôleErstunterzeichnerin / Erstunterzeichner
Tobias Weidmann
PartiSVP
Commune politiqueHettlingen
RôleMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Tobias Langenegger
PartiSP
Commune politiqueZürich
RôleMitunterzeichnerin / Mitunterzeichner
Déroulement
Eingereicht
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Vorläufig unterstützt
Statut

Vorläufig unterstützt (107 Stimmen)

Der Kantonsrat will den Bankrat der ZKB ein Stück weit entmachten: Nicht mehr der Bankrat soll über die Gewinnausschüttung entscheiden, sondern das Parlament. Der Kantonsrat hat eine entsprechende parlamentarische Initiative von GLP, SVP und SP mit 107 Stimmen unterstützt.

Sitzungsvideo

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Antrag Kommission
Statut

Antrag AWU

Kurzmitteilung der Kommission

Ablehnung der PI zur Gewinnausschüttung bei der ZKB

Die Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU) beantragt dem Kantonsrat mit 10 zu 1 Stimmen, die parlamentarische Initiative «Verbesserte Corporate Governance bei der Gewinnausschüttung der ZKB» von GLP-Altkantonsrat Michael Zeugin abzulehnen. Mit der PI wird bezweckt, eine aus ihrer Sicht verbesserte Corporate Governance bei der Gewinnausschüttung der ZKB zu erreichen, indem künftig der Kantonsrat als Vertreter der Eigentümerschaft über die Dividendenausschüttung mitentscheiden soll. Nachdem sich die angehörten Kreise grossmehrheitlich ablehnend geäussert hatten, kam die Kommission zum Schluss, dass die PI mehr Unsicherheiten als Mehrwert nach sich ziehen würde. Die Kommissionsminderheit (GLP) ist der Ansicht, dass nur die Trennung der beiden Anträge es ermöglicht, unabhängig von der Genehmigung der Jahresrechnung zu differenzieren, ob man mit der Gewinnverwendung einverstanden ist. Sie beantragt daher, der PI zuzustimmen und diese zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs an die AWU zurückzuweisen.

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