Abänderung Text §19 Abs. 4 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich

Type d'affaireEinzelinitiative
KR Nr.278/2023
En instance auprès deKantonsrat
Début
DirectionSicherheitsdirektion (DS)
CommissionKommission für soziale Sicherheit und Gesundheit(KSSG)
Participation
Bruno Roth
RôleErstunterzeichnerin / Erstunterzeichner
Déroulement
Eingereicht
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Vorläufig unterstützt
Statut

Vorläufig unterstützt (61 Stimmen)

Der Kantonsrat hat eine Einzelinitiative zu den Verjährungsfristen bei den Zusatzleistungen mit 61 Stimmen knapp vorläufig unterstützt. Für die vorläufige Unterstützung sind 60 Stimmen nötig. Die Initiative geht nun an den Regierungsrat zu Bericht und Antrag. Anschliessend entscheidet der Rat auf Antrag der zuständigen Kommission definitiv über Annahme oder Ablehnung der Initiative.

Sitzungsvideo

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Antrag Regierungsrat
Délai
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Antrag Kommission
Statut

Antrag KSSG (gleichlautend)

Kurzmitteilung der KSSG

Neue Verjährungsregel bei Rückerstattungsansprüchen für Zusatzleistungen

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG) beantragt dem Kantonsrat einstimmig, die Verjährungsregelung bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen zu ändern. Die dazu nötige Änderung des Zusatzleistungsgesetzes basiert auf einer Einzelinitiative. Rückerstattungsansprüche sollen neu nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, nachdem das mit der Durchführung betraute Organ davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Beihilfezahlung.

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