Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an Bundesrecht
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beantragt dem Kantonsrat einstimmig, das Steuergesetz zu ändern. Dabei geht es vornehmlich um die Anpassung an verschiedene Vorgaben des Bundesrechts. Im Zentrum der Diskussionen standen die elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Die Kommission nutzt hier ihren Gestaltungsspielraum und nimmt das Anliegen der Gemeinden zur Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung und andere Eingaben auf. So beantragt sie einstimmig, dem Kanton die Kosten für die Entwicklung und Einführung der neuen Applikationen in den Gemeinden zu übertragen. Die Betriebs- und Nutzungskosten sollen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte tragen. Die Personalkosten und die Kosten für die Abschreibung ihrer Systeme sollen zulasten der Gemeinden gehen. Weiter will die WAK es der Finanzdirektion entgegen dem Antrag des Regierungsrates nicht erlauben, eine direkte elektronische Übermittlung der Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkassen an das kantonale Steueramt vorzuschreiben. Dies einerseits mit dem Verweis auf die Eigenverantwortung der Steuereinreichenden und die Wahrung der Privatsphäre in finanziellen Aspekten und andererseits mit dem Argument der Gleichbehandlung aller Erwerbseinkommen.
Der Kantonsrat hat eine Anpassung des Steuergesetzes ans Bundesrecht ohne Gegenantrag beschlossen. Es geht dort unter anderem um die elektronischen Verfahren – beispielsweise um die Kosten, die in Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben entstehen.
Der Kantonsrat hat in der Schlussabstimmung mit 155 zu 0 Stimmen einer Anpassung des Steuergesetzes ans Bundesrecht zugestimmt. Unter anderem geht es dabei um die elektronischen Verfahren, beispielsweise um die Kosten, die in Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben entstehen.